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Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts

Provisorische Fassung (Datenstand: 2021)

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Legende Darstellung der Daten
Inhalte:            
Rechtsgrundlagen:            
        
A. Allgemeines      ZH    BE    CH 
Grundlagen               
A.020:
Bezeichnung der Parlaments
   Kantonsrat   Grosser Rat, Grand Conseil   Bundesversammlung
Nationalrat, Ständerat
 
        
A.025:
Gesetzliche Grundlagen
   Gesetzessammlung
101 Kantonsverfassung (KV)
171.1 Kantonsratsgesetz (KRG)
171.11 Kantonsratsreglement (KRR)
161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
161.1 Verordnung über die politischen Rechte(VPR)
171.3 ...
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  Gesetzessammlung
101.1 Verfassung des Kantons Bern (KV)
141.1 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
151.21 Gesetz über den Grossen Rat (GRG)
151.211 Geschäftsordnung für den Grossen Rat (GO)
  101 Bundesverfassung
171.10 Parlamentsgesetz, ParlG
171.13 GR Nationalrat (GRN)
171.14 GR Ständerat (GRS)
171.21 Parlamentsressourcengesetz, PRG
161.1 BG über die politischen Rechte (BPR)
161.11 VO über die politischen Rechte (VPR)
 
        
A.030:
Anzahl der Mitglieder des Parlaments
   180 Mitglieder   160 Mitglieder   246 (200 Nationalrat, 46 Ständerat) Mitglieder  
   Art. 50 Abs 2 KV  Art. 72 KV  Art. 149f. BV 
A.040:
Website des Parlaments
   Website Kantonsrat ZH   Website Grosser Rat, Grand Conseil BE   Website Bundesversammlung  
        
A.050:
Kontakt (Korrespondenten SGP)
   Kantonsrat Zürich
Moritz von Wyss
Generalsekretär des Kantonsrates
Postfach, 8090 Zürich
Tel: 043 259 20 07, Email
  Grosser Rat Bern - Grand Conseil Berne
Patrick Trees
Generalsekretär des Grossen Rates
Postgasse 68, 3000 Bern 8
Tel: 031 633 75 82, Email
  Bundesversammlung
Ruth Lüthi
stv. Sekretärin der Staatspol. Komm.
Parlamentsdienste, 3003 Bern
Tel. 058 322 98 04, Email
 
        
A.060:
Spezifische Literatur zum Parlament
        
        
Wahl des Parlaments               
A.090:
Majorz- / Proporzverfahren
   Proporz, gemäss Doppeltproportionaler Divisormethode mit Standardrundung (doppelter Pukelsheim)   Proporz    
   Art. 51 KV  Art. 73 Abs. 1 und 2 KV   
A.100:
Sperrklausel
        
        
A.110:
Wahlkreise
        
        
A.120:
Wahlkreisverbände
        
        
Legislatur               
A.140:
Beginn Amtsjahr
   Konstituierung am 6. der Wahl folgenden Montag (grundsätzlich am ersten Montag im Monat Mai, der auf einen Werktag fällt)   45444    
   § 2 Abs. 1 KRG  Art. 5 GRG, Art. 2 GO   
A.150:
Dauer der Legislaturperiode
   4 Jahre   4 Jahre    
   Art. 41 Abs. 1 KV  Art. 72 KV   
A.160:
Amtszeitbeschränkungen
   nein   nein    
        
A.170:
Zeitpunkt nächste Gesamterneuerungswahl
   Frühjahr 2023   Frühjahr 2022    
        
Konstitutierung               
A.190:
Wer lädt zur konstituierenden Sitzung ein?
   Regierungsrat   Das Büro des Grossen Rates    
   § 2 Abs. 1 KRG  Art. 6 Abs. 1 GRG   
A.200:
Wer eröffnet eine neue Legislaturperiode?
   das an Altersjahren älteste und jüngste Ratsmitglied, in alphabetischer Reihenfolge, Wahl des 1. Präsidiums unter Vorsitz des zweitsprechenden   Das älteste der anwesenden amtsältesten Ratsmitglieder    
   § 3 KRG  Art. 6 Abs. 3 GRG, Art. 1 Bst. a GO   
A.210:
Vereidigung, Gelübde
   kein Eid, nur Amtsgelübde   jedes Ratsmitglied hat den Eid oder das Gelübde abzulegen.    
   § 4 Abs. 1 KRG  Art. 8 GRG, Art. 3 GO   
Vertretung des Parlaments               
A.230:
Wer vertritt das Parlament nach aussen?
   Die Geschäftsleitung (das vormalige Büro) des Kantonsrates   Die Grossratspräsidentin bzw. der Grossratspräsident    
   § 43 KRG  Art. 21 Abs. 1 Bst. c GRG   
A.240:
Wer führt das Sekretariat des Organs, welches das Parlament nach aussen vertritt?
   Die verwaltungsunabhängigen Parlamentsdienste   Die Parlamentsdienste    
   § 46 KRG / PD-VO  Art. 91 Abs. 4 GRG   
Leitungsorgane               
A.260:
Parlamentsorgane mit Leitungs- und Geschäftsleitungsaufgaben
   Geschäftsleitung des Kantonsrates, Kommissionsvorsitzende, Koordinationskonferenz der ständigen Kommissionen   Das Präsidium des Grossen Rates (RatspräsidentIn sowie 1. und 2. VizepräsidentIn) und das Büro des Grossen Rates, welches über eine Geschäftsleitung verfügt.    
     Art. 20 - 23 GRG, Art. 17 - 34 GO   
A.270:
Kompetenzen der Leitungsorgane
   Die Geschäftsleitung vertritt den Kantonsrat nach aussen.Die Geschäftsleitung prüft Bericht und Antrag des Regierungsrates über die gegen die Kantonsratswahlen erhobenen Rekurse und stellt Antrag.Sie übt die Oberaufsicht über die Finanzkontrolle, die Ombudsperson und die Beauftragte oder den Beauftr ...
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  Der / die GrossratspräsidentIn beruft die Sessionen ein, bereitet die Beratungen des Grossen Rates vor und leitet sie, und vertritt den Grossen Rat nach innen und aussen. Die Vizepräsidenten unterstützen den / die RatspräsidentIn bei der Aufgabenerfüllung. Das Büro des Grossen Rates ist das politisc ...
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   § 41 ff. KRG  Art. 20 - 23 GRG, Art. 17 - 34 GO   
A.280:
Rotation der Mitglieder der Leitungsorgane
   Im Ratspräsidium: alljährlich. Bei den Kommissionspräsidien: Nach Ablauf der vierjährigen Legislatur   Der Grosse Rat wählt den / die RatspräsidentIn und die beiden Vizepräsidenten jeweils für eine einjährige Amtsdauer. Eine erneute Wahl für die gleiche Funktion ohne zeitlichen Unterbruch ist ausgeschlossen.    
     Art. 20 GRG   
Betrieb               
A.300:
Sessionen, Sitzungsrhythmus
        
        
A.310:
Sitzungstage (aktuelle Daten siehe Webseite des Parlaments)
   jeweils montags, mit Ausnahmen (Di)   4 Sessionen während jeweils längstens zwei Wochen (Montag bis Donnerstag). Sessionsbeginn jeweils montags    
        
A.320:
Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit des Plenums
    Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder (91)   wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.    
   § 8 Abs. 1 KRG  Art. 76 GRG   
A.330:
Stellvertretung bei Verhinderung (Plenum)
        
        
A.340:
Form des Parlamentssaals (halbrund, rechteckig, frontal)
        
        
A.350:
Sitzordnung (nach Fraktionen oder Wahlkreisen)
        
        
A.360:
Standort der Votierenden je nach Funktion (Sitzplatz, Rednerpult)
        
        
Sitzungsort               
A.380:
Regulärer Sitzungsort, Adresse
        
        
A.390:
Ersatz-Sitzungsort im Falle ausserordentlicher Lage
        
        
A.400:
Entscheid über Inbetriebnahme des Ersatz-Sitzungsortes
        
        
Führungsinstrumente               
A.420:
Führungs- und Controllinginstrumente (z.B. Planungsberichte, Finanzpläne, Nachtragskredite, Staatsrechnung, Rechenschaftsbericht, etc.)
   - Legislaturschwerpunkte des Regierungsrates (nur Kenntnisnahme)- Mittelfristiger Aufgaben- und Finanzplan (im Kanton Zürich der sog. Konsolidierte Entwicklungs- und Finanzplan [KEF], ausgelegt als rollende Planung für jeweils 3 Jahre)- Budget- Nachtragsk   Der Grosse Rat wirkt in der politischen und strategischen Planung mit. Er kann im Bereich seiner Zuständigkeiten frühzeitig die Stossrichtung eines Geschäfts durch Grundsatzbeschluss festlegen. Der Grosse Rat berät die Richtlinien der Regierungspolitik, beschliesst den Voranschlag und genehmigt den ...
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   Art. 55 KV; § 34 KRG  Art. 46 - 50 GRG, Art. 64 FLG   
A.430:
Zuständigkeit für Prüfung der einzelnen Instrumente (z.B. Finanzkommission)
   Zuständige Aufsichts- und /oder Sachkommissionen.Die Finanzkommission ist insbesondere für die folgenden Aufgabenbereiche zuständig: Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan: Stellungnahmen zu den Legislaturschwerpunkten, der Finanzentwicklung und den direktionsübergreifendenFunktionsbereichen; B ...
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  - Richtlinien über die Regierungspolitik: Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen- Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan, Geschäftsbericht und weitere für die Steuerung von oder Oberaufsicht über Finanzen und Leistungen bedeutsame Berichte: Finanzkommission- Rechtsetzungsvorlagen, Bericht ...
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   §§ 49, 49a, 58a ff. GR  Art. 36 - 41 GO   
A.440:
Genehmigung Führungsinstrumente (Plenum, zuständige Kommission)
   Abschliessende Genehmigung durch den Gesamtrat auf Antrag der zuständigen Kommission (ausgenommen Planungen, vgl. unten Ziffer 7.4.2)   Die Instrumente werden vom Grossen Rat auf Antrag der vorberatenden Kommission beschlossen (Voranschlag, Rechtsetzung, Kreditgeschäfte), genehmigt (Aufgaben- und Finanzplan, Geschäftsbericht) oder zur Kenntnis genommen (weitere Berichte).    
   Art. 54 ff. KV     

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