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Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts
Provisorische Fassung (Datenstand: 2021) |
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C. Sitzungen | ZH | BE | CH | ||||
Organisation | |||||||
C.020: System der Sitzungen / Sessionen |
Ausserhalb der regulären Schulferien: wöchentliche Sitzung | Sessionen | |||||
§ 1 GR | Art. 10 GRG, Art. 4 GO | ||||||
C.030: Sitzungstage |
Montagvormittag | In der Regel Montag bis Donnerstag. | |||||
§ 1 GR | Art. 4 Abs. 2 GO | ||||||
C.040: Dauer der Plenums-Sitzungen |
3 bis 4 Stunden. Einmal monatlich wird zusätzlich eine Nachmittagssitzung von rund 3 Stunden Dauer abgehalten. Sondersitzungen werden für umfassende Einzelgeschäfte einberufen (Budget, Richtplan). | In der Regel 09.00 - 11.45 Uhr, 13.30 - 16.30 Uhr; am Donnerstag: 13.30 - 16.00 Uhr; gegebenenfalls am Mittwoch der ersten und am Dienstag der zweiten Woche zusätzlich 17.00 - 19.00 Uhr | |||||
§ 1 GR | Art. 4 Abs. 3 GO | ||||||
C.050: Verhandlungssprache |
Schriftdeutsch | Auf Deutsch (Mundart oder Schriftdeutsch) oder auf Französisch. Die deutschsprachigen Mitglieder reden i.d.R. Dialekt. | |||||
Art. 12 GO | |||||||
C.060: Möglichkeit virtueller resp. hybrider Sitzungen |
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C.070: Organisation der Präsenzkontrolle |
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C.080: Publikation der Präsenzkontrolle |
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C.090: Simultanübersetzung |
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Protokoll | |||||||
C.110: Art des Protokolls der Beratungen des Plenums |
Wortprotokoll | Da Wortprotokoll (Tagblatt des Grossen Rates) und das Beschlussprotokoll. Zudem werden Abstimmungsprotokolle mit Namenslisten erstellt. | |||||
§ 51 GR | Art. 13 Abs. 2 GRG, Art. 10 und 108 GO | ||||||
C.120: Wer verfasst das Protokoll? |
Ein/e Protokollführer/in aus den Reihen der Parlamentsdienste. |
Beschlussporotokoll: Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, unterstützt durch die Parlamentsdienste. Wortprotokoll: Staatskanzlei | |||||
Art. 91 und 95 GRG, Art. 35 Bst. c und Art. 133 Abs. 1 Bst. b GO | |||||||
C.130: Transkription der Voten manuell oder KI |
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C.140: Wer genehmigt das Protokoll? |
Die dreiköpfige Protokollprüfungskommission der kantonsrätlichen Geschäftsleitung |
Beschlussprotokoll: Der/die RatspräsidentIn genehmigt das Protokoll und leg es an der nächsten Sitzung des Grossen Rates zur Einsicht auf. Berichtigungsbegehren sind beim Grossratspräsidenten / bei der Grossratspräsidentin einzureichen. Der Grosse Rat entscheidet darüber.Wortlautprotokoll: Berichtig ... [weiterlesen] | |||||
§ 53 GR | Art. 11, 21 Abs. 1 und 108 Abs. 2 und 3 GO | ||||||
C.150: Publikation des Protokolls |
Im Internetauftritt des Kantonsrates | Das Beschlussprotokoll wird nicht veröffentlicht, das Wortlautpro-tokoll (Tagblatt des Grossen Rates) wird in elektronischer Form auf der Website des Grossen Rates laufend veröffentlicht. | |||||
§ 54 GR | Art. 10 Abs. 2 GO | ||||||
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