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Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts

Provisorische Fassung (Datenstand: 2021)

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Legende Darstellung der Daten
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Rechtsgrundlagen:            
        
C. Sitzungen      ZH    BE    CH 
Organisation               
C.020:
System der Sitzungen / Sessionen
   Ausserhalb der regulären Schulferien: wöchentliche Sitzung   Sessionen    
   § 1 GR  Art. 10 GRG, Art. 4 GO   
C.030:
Sitzungstage
   Montagvormittag   In der Regel Montag bis Donnerstag.    
   § 1 GR  Art. 4 Abs. 2 GO   
C.040:
Dauer der Plenums-Sitzungen
   3 bis 4 Stunden. Einmal monatlich wird zusätzlich eine Nachmittagssitzung von rund 3 Stunden Dauer abgehalten. Sondersitzungen werden für umfassende Einzelgeschäfte einberufen (Budget, Richtplan).   In der Regel 09.00 - 11.45 Uhr, 13.30 - 16.30 Uhr; am Donnerstag: 13.30 - 16.00 Uhr; gegebenenfalls am Mittwoch der ersten und am Dienstag der zweiten Woche zusätzlich 17.00 - 19.00 Uhr    
   § 1 GR  Art. 4 Abs. 3 GO   
C.050:
Verhandlungssprache
   Schriftdeutsch   Auf Deutsch (Mundart oder Schriftdeutsch) oder auf Französisch. Die deutschsprachigen Mitglieder reden i.d.R. Dialekt.    
     Art. 12 GO   
C.060:
Möglichkeit virtueller resp. hybrider Sitzungen
        
        
C.070:
Organisation der Präsenzkontrolle
        
        
C.080:
Publikation der Präsenzkontrolle
        
        
C.090:
Simultanübersetzung
        
        
Protokoll               
C.110:
Art des Protokolls der Beratungen des Plenums
   Wortprotokoll   Da Wortprotokoll (Tagblatt des Grossen Rates) und das Beschlussprotokoll. Zudem werden Abstimmungsprotokolle mit Namenslisten erstellt.    
   § 51 GR  Art. 13 Abs. 2 GRG, Art. 10 und 108 GO   
C.120:
Wer verfasst das Protokoll?
   Ein/e Protokollführer/in aus den Reihen der Parlamentsdienste.   Beschlussporotokoll: Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, unterstützt durch die Parlamentsdienste.
Wortprotokoll: Staatskanzlei
   
     Art. 91 und 95 GRG, Art. 35 Bst. c und Art. 133 Abs. 1 Bst. b GO   
C.130:
Transkription der Voten manuell oder KI
        
        
C.140:
Wer genehmigt das Protokoll?
   Die dreiköpfige Protokollprüfungskommission der kantonsrätlichen Geschäftsleitung   Beschlussprotokoll: Der/die RatspräsidentIn genehmigt das Protokoll und leg es an der nächsten Sitzung des Grossen Rates zur Einsicht auf. Berichtigungsbegehren sind beim Grossratspräsidenten / bei der Grossratspräsidentin einzureichen. Der Grosse Rat entscheidet darüber.Wortlautprotokoll: Berichtig ...
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   § 53 GR  Art. 11, 21 Abs. 1 und 108 Abs. 2 und 3 GO   
C.150:
Publikation des Protokolls
   Im Internetauftritt des Kantonsrates   Das Beschlussprotokoll wird nicht veröffentlicht, das Wortlautpro-tokoll (Tagblatt des Grossen Rates) wird in elektronischer Form auf der Website des Grossen Rates laufend veröffentlicht.    
   § 54 GR  Art. 10 Abs. 2 GO   

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