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Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts

Provisorische Fassung (Datenstand: 2021)

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Rechtsgrundlagen:            
        
E. Fraktionen      ZH    BE    CH 
Organisation               
E.020:
Zusammensetzung, Fraktionen
   SVP 45
SP 35
FDP 29
GLP 23
Grüne 22
CVP 8
EVP 8
AL 6
EDU 4
  SVP 44
SP-JUSO 34
Grüne 20
FDP 18
GLP 16
Die Mitte 12
EVP 9
EDU 6
Fraktionslos 1
   
        
E.030:
Mindestgrösse der Fraktionen
   5 Ratsmitglieder   5 Ratsmitglieder    
   § 54 Abs. 1 KRG  Art. 32 Abs.1 GRG   
E.040:
Wie werden Fraktionen gebildet?
   Durch eigene Konstituierung. Falls eine Fraktion aus mehr als einer politischen Partei besteht: Durch Erklärung gegenüber der Geschäftsleitung des Kantonsrates.   Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Parteiübergreifende Fraktionen sind möglich.    
     Art. 81 Abs. 4 KV, Art. 32 Abs. 2 und 3 GRG   
E.050:
Aufgaben der Fraktionen
   Vorberatung der Ratsgeschäfte und Nomination von Kandidierenden für durch den Kantonsrat zu vergebende öffentliche Funktionen zuhanden der Interfraktionellen Konferenz (IFK) des Kantonsrates. Übrige Aufgaben gemäss jeweiligem Fraktionsstatut.   Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte und die Wahlen vor.    
   § 73 GR  Art. 33 GRG   
E.060:
Rechte der Fraktionen
   Recht auf Vertretung in den Kommissionen nach ihrer mandatsmässigen Stärke, auf Vertretung in der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates (IFK) sowie auf Erhalt aller ratsrelevanten Unterlagen. Recht auf Fraktionserklärungen.   Fraktionen können parlamentarische Initiativen und parlamentarische Vorstösse einreichen. Während den Beratungen können sie mittels eines Sprechers / einer Sprecherin Stellung nehmen.    
   §§ 55/56 KRG; §§ 27, 73/74 GR  Art. 61 Abs. 1 GRG, Art. 85 ff. GO   
E.070:
Auswirkungen von Fraktionsveränderungen im Laufe der Legislatur
        
        
Beiträge an die Fraktionen               
E.080:
Grundsatz
   Jede Fraktion erhält eine jährliche Entschädigung.   Die Fraktionen erhalten einen jährlichen Beitrag.    
   § 55 Abs. 1 KRG   Art. 90 GRG   
E.090:
Zweckbindung der Beiträge an die Fraktionen
   Beitrag an die Auslagen ihrer Tätigkeit   Beitrag zur Finanzierung der Fraktionssekretariate.    
   § 55 Abs. 1 KRG  Art. 90 GRG   
E.100:
Zuständigkeit Bemessung der Faktionsbeiträge
   Grundbetrag und Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied   Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag pro Mitglied.    
   § 55 Abs. 1 KRG   Art. 131 Abs. 2 GO   
E.110:
Höhe der Faktionsbeiträge
   Jährlicher Grundbetrag von CHF 40'000 und jährlicher Zuschlag je Fraktionsmitglied von CHF 2'800   Jährlicher Grundbeitrag: CHF 24'000,Zusatzbeitrag: CHF 3'500 pro Mitglied.    
   KRB LS 171.13  Art. 131 Abs. 2 GO   
E.120:
Grundbeitrags pro Fraktion oder als Beitrag pro Fraktionsmitglied
   beides, siehe Ziffer 5.5.3   beides, siehe Ziffer 5.5.3    
        

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