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Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts

Provisorische Fassung (Datenstand: 2021)

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Legende Darstellung der Daten
Inhalte:            
Rechtsgrundlagen:            
        
F. Kommissionen      ZH    BE    CH 
Organisation               
F.020:
Wer legt die Grösse der Kommissionen fest?
   Der Kantonsrat durch Festsetzung seines Geschäftsreglements   Die Grösse der ständigen Kommissionen ist in der Geschäftsordnung festgehalten, die Grösse einer Parlamentarischen Untersuchungskommission wird durch Grossratsbeschluss und die Grösse der besonderen Kommissionen durch Beschluss des Büros festgelegt.    
   §§ 58 ff. GR  Art. 29 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 GRG, Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 - 40 GO   
F.030:
Verfahren zur Berechnung der Kommissionsschlüssel (Verteilung der Kommissionssitze)
   IFK-Beschluss: Das Sitzzuteilungsverfahren erfolgt nach dem Verfahren "Pukelsheim"   Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Präsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen. Das Büro des Grossen Rates legt den Verteilschlüssel fest. Für die Zuteilung der Sitze in den Aufsichtskommissionen einerseits und in den ständigen Sachbereichskommissionen andererseits ...
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     Art. 29 Abs. 3 GRG, Art. 29 Abs. 1 und Art. 43 GO   
F.040:
Besondere Regeln zur Ermittlung der Sitzungsansprüche wie bspw. Mindestgarantien für Fraktionen, Sprachen usw.
   IFK-Beschluss: In Ergänzung zu obigem Zuteilungsverfahren ist jeder Fraktion eine Vertretung in der kantonsrätlichen Geschäftsleitung garantiert.   Bei der Bestellung der Kommissionen steht der Deputation mindestens ein Sitz pro Kommission zu, sofern sie genügend Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen kann.    
     Art. 44 GO   
F.050:
Typen von ständigen und nicht ständigen Kommissionen (z.B. Aufsichtskommissionen, Sachkommissionen, Spezialkommissionen, PUK)?
   Ständige Kommissionen:
- Aufsichtskommissionen (5)
- Sachkommissionen (7)
- Spezialkommissionen
- PUK, sofern Gründe gemäss § 34g KRG vorliegen
  Ständige Kommissionen sind die Aufsichtskommissionen, die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen und die Sachbereichskommissionen. Besondere Kommissionen werden eingesetzt, wenn ein Geschäft nicht in den Sachbereich einer ständigen Kommission fällt oder die Einsetzung einer besonderen Ko ...
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   §§ 49 KRG  Art. 26 und 28 und 100 GRG, Art. 36 - 41 GO   
F.060:
Stellvertretung bei Verhinderung (Kommissionen)
        
        
F.070:
Teilnahme der Exekutive an Kommissionssitzungen
        
        
F.080:
Ausstandsgründe in Kommissionen
        
        
F.090:
Sitzungsgeheimnis / Amtsgeheimnis
        
        
F.100:
Aufgaben der Kommissionen, Übernahme Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG
   Vorberatung der Ratsgeschäfte bzw. Ausübung der betreffenden Oberaufsicht sowie weitere Ihnen gemäss Kantonsratsgesetz und Geschäftsreglement zugewiesene Aufgaben   Der Grosse Rat kann nach Verfassung zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden. Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärun-gen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen ihm Antrag. ...
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   §§ 49 ff. KRG, §§ 58 ff. GR  Art. 81 Abs. 1 KV, Art. 25 und Art. 26 Abs. 3 und 4 GRG   
F.110:
Wie werden die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen im Grossen Rat behandelt (parallel zum Antrag der Regierung oder an Stelle desselben)?
   Behandelt werden ausschliesslich die (zumeist auf einer regierungsrätlichen Vorlage beruhenden) Anträge der Kommissionen, wobei diese selbstverständlich ganz oder teilweise mit dem entsprechenden Antrag des Regierungsrates übereinstimmen können.   Die Kommissionen erstatten dem Grossen Rat Bericht über ihre Beratungen und stellen ihm Antrag. Bei Vorlagen des Regierungsrates wird ein gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission vorgelegt. Darin wird dargelegt, falls bzw. in welchen Punkten die Anträge voneinander abweichen.    
   § 11 GR     
Mitglieder               
F.130:
Anzahl der Mitglieder der einzelnen Kommissionen
   - Aufsichtskommissionen: 11 Mitglieder
- Sachkommissionen: 15 Mitglieder
- Spezialkommissionen: 15 Mitglieder
- PUK: Gemäss Einsetzungsbeschluss
  Die ständigen Kommissionen haben 17 Mitglieder. Die Grösse von besonderen Kommissionen legt das Büro fest. Kommissionen können erweitert werden, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, wenn es um die Prüfung eines Ratsgeschäfts von erheblicher politischer Tragweite geht oder wenn eine Ausnahmesituation vorliegt.    
   §§ 58 ff. GR  Art. 29 Abs. 2 GRG, Art. 29 Abs. 2 und Art. 36 - 40 GO   
F.140:
Kommissionsgrössen, gesetzliche Regelung oder Beschluss durch Organ des Rates
   siehe 6.1.1   Die Grösse der ständigen Kommissionen ist in der Geschäftsordnung festgelegt. Das Büro des Grossen Rats legt die Grösse der besonderen Kommissionen fest.    
     Art. 36 - 40 GO   
F.150:
Wer wählt die Kommissionen (Plenum oder Leitungsorgan)?
   - Aufsichts- und Sachkommissionen, PUK: Plenum auf Antrag der IFK
- Spezialkommissionen: Geschäftsleitung des Kantonsrates auf Antrag der Fraktionen
  Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen. Das Büro bestellt die Mitglieder der besonderen Kommissionen. Für die Sachbereichskommissionen und die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen wählt der Grosse Rat zudem Ersatzmitglieder.    
     Art. 29 GRG   
F.160:
Wer wählt die Kommissionspräsidien (Plenum oder Leitungsorgan oder die Kommission selber)?
   entsprechend 6.2.3   Der Grosse Rat wählt die Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen. Das Büro ernennt die Präsidien der besonderen Kommissionen.    
     Art. 29 GRG   
Rechte               
F.180:
Generelle Rechte der Kommissionen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (Antragsrechte, Beizugsrechte, Anhörungsrechte, Besichtigungsrechte)
   Antragsrecht, Beizugsrecht, Anhörungsrecht, Besichtigungsrecht, Recht auf Information der Öffentlichkeit   AllgemeinesDie Kommissionen können dem Grossen Rat parlamentarische Vorstösse, parlamentarische Initiativen, Anträge zu einem Geschäft, Planungserklärungen, Berichte und weitere Beratungsge-genstände unterbreiten. Sie verfügen über die durch das Grossratsgesetz bezeichneten Informationsrechte und Un ...
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     Art. 81 Abs. 3 KV, Art. 27, Art. 34 - 41 und Art. 91 GRG, Art. 85 - 98 GO   
F.190:
Zusätzliche Rechte der Aufsichtskommissionen
   Erweiterte Akteneinsichtsrechte   Die Aufsichtskommissionen sind zusätzlich berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit- Beschlüsse des Regierungsrates und weitere dazugehörige Akten wie Mitberichte einzuverlangen,- mit allen Behörden, Amtsstellen, anderen Trägern öffentlicher Aufgaben des Kantons und Empfängern von Staatsbeiträgen direkt ...
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     Art. 36 und 37 GRG   
F.200:
Zusätzliche Rechte der PUKs?
   Recht auf Beschaffung von Informationen sowie auf Einvernahme von Zeugen von bestimmten Personen   Die PUK hat die gleichen Informationsrechte wie eine Aufsichtskommission. Sie kann überdies- die Herausgabe sämtlicher Akten verlangen,- Personen im Dienste des Kantons als Zeugen vernehmen,- Auskunftspersonen befragen,- von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung Auskünfte einhole ...
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   §§ 34 h. KRG  Art. 102 GRG   
F.210:
Gesetzliche Regelung des Sitzungsgeheimnisses der Kommissionen
   Ja, vertraulich   Grundsätzlich ja. Öffentlich sind Sitzungen von Kommissionen, die aufgrund von Vorschriften endgültig entscheiden.    
   § 53 KRG  Art. 4 IG, Art. 12 GRG   
F.220:
Initiativ- und Vorstossrecht der Kommissionen
        
        

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