www.kantonsparlamente.ch/tab XML-Export (Excel)
Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts

Provisorische Fassung (Datenstand: 2021)

Kantone nach Regionen einblenden:
        Tabelle [A..M] auswählen
       
   Sprache:
 
Kantone einzeln einblenden

 ZH

 BE

 LU

 UR

 SZ

 NW

 OW

 GL

 ZG

 FR

 SO

 BS

 BL

 SH

 AI

 AR

 SG

 GR

 AG

 TG

 TI

 VD

 VS

 NE

 GE

 JU
  
 CH
    
 
        
Legende Darstellung der Daten
Inhalte:            
Rechtsgrundlagen:            
        
G. Gesetzgebung, Oberaufsicht      ZH    BE    CH 
Rechtsetzung               
G.020:
Typen der vom Parlament verabschiedetn rechtsetzenden Erlasse (obligatorisches bzw. fakultatives Referendum, Anzahl Lesungen bei jede Erlass
   obligatorisches Referendum:- Verfassungsänderungen;- interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat;- Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt;- Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsr ...
[weiterlesen]
  Obligatorisches Referendum:- Totalrevision KV, sofern der Grosse Rat und kein Verfassungsrat die Vorlage vorbereitet (2 Lesungen)- Teilrevisionen KV (2 Lesungen)- Interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind (1 Lesung)- Initiativen, denen der Grosse Rat nic ...
[weiterlesen]
   
   KV Art. 32, 33   Art. 61 KV, Art. 62 Abs. 1 KV, Art. 74 KV, Art. 79 Abs. 1 KV, Art. 127 Abs. 2 KV, Art. 75 GRG   
G.030:
Redaktionellen Überprüfung der beschlossenen Erlasse
   Verfassungs- und Gesetzesvorlagen werden einer redaktionellen Bereinigung unterzogen.   Verfassungs- und Gesetzesvorlagen, auf Verlangen einer Kommission des Grossen Rates auch Dekretsvorlagen    
   § 34 Abs. 1 GR  Art. 99 GRG   
G.040:
Redaktionelle Überprüfung der Erlasse (Redaktionskommission)
   Kantonsrätliche Redaktionskommission, i.d.R. unter Einbezug des Rechtsdienstes der Staatskanzlei   Die Redaktionskommission überprüft Vorlagen in sprachlicher und systematischer Hinsicht. Sie bringt den Text beider Sprachen in Übereinstimmung und beantragt der zuständigen Kommission Änderungen. Sie besorgt die redaktionelle Bereinigung nach Massgabe der Bestimmungen des Publikationsgesetzes.    
     Art. 99 GRG   
Politische und finanzielle Planung               
G.060:
Wesentlichen Planungsgeschäfte (Richtlinien, Aufgaben und Finanzplan, Budget, Sachplanungen usw.) in der Kompetenz des Parlaments
   - Legislaturschwerpunkte des Regierungsrates - Mittelfristiger Aufgaben- und Finanzplan (Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan KEF, ausgelegt als rollende Planung für jeweils 3 Jahre)- Budget- Sachplanungen (z.B. in den Bereichen Raumplanung, Verkeh   Der Grosse Rat behandelt nach der KV die Richtlinien der Regierungspolitik, den Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
Zu den Bereichsplanungen, die der Grosse Rat gestützt auf spezialgesetzliche Grundlagen oder politische Beschlüsse behandelt, geh ...
[weiterlesen]
   
   Art. 55 KV; § 34 KRG  Art. 75 KV, Art. 46 ff. GRG, diverse spezialgesetzliche Grundlagen   
G.070:
Form der Stellungnahme des Parlaments bei Planungsgeschäften in der Zuständigkeit des Regierungsrates (Grundsatzbeschlüsse, Erklärungen, Aufträge usw.)
   Durch Diskussion ohne Möglichkeit der materiellen Beratung. Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung. Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung.   Der Grosse Rat nimmt Planungen und Berichte des Regierungsrates zur Kenntnis oder genehmigt sie. Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann ganz oder teilweise erfolgen und kann mit Planungserklärungen ergänzt werden. Bei Rückweisung oder Nichtgenehmigung geht das Geschäft mit Auflagen des Grossen Rate ...
[weiterlesen]
   
   Art. 55 KV  Art. 46, Art. 52 - 53 und Art. 63 GRG   
G.080:
Abschliessende Finanzbeschlüsse des Parlaments
        
        
Oberaufsicht               
G.100:
Bereiche der Oberaufsicht des Parlamentes (z.B. Regierung, Zentralverwaltung, dezentrale Verwaltung,ausgelagerte Verwaltung, Private mit öffentlichen Aufgaben, Justizbehörden usw.)?
   Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus. Zu den selbstständige Anstalten gehören: ZKB, EKZ, Gebäudeversicherung, Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Universitätsspita ...
[weiterlesen]
  Der Grosse Rat beaufsichtigt den Regierungsrat, die obersten Gerichte, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben (Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts, die der Kanton errichtet hat oder an denen er beteiligt ist, Private und Institutionen ausserha ...
[weiterlesen]
   
   Art. 57 KV; §§ 34a ff. KRG  Art. 78 und 95 KV   
G.110:
Anlass und Form der Berichterstattung der Aufsichtskommissionen über ihre Tätigkeit (Stellungnahmen zu Berichten des Regierungsrates, Berichterstattung über eigene Abklärungen, Rechenschaftsberichte)
   Grundsätzlich: Jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit. Zusätzlich berichten sie separat über bestimmte, zumeist ausserordentliche Abklärungen   Die Aufsichtskommissionen erstatten dem Grossen Rat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Ausserdem berichten sie über die allfällige Durchführung von besonderen Abklärungen von grosser Tragweite im Rahmen der Oberaufsicht und deren Ergebnisse.    
        
G.120:
Hilfskräfte und Fachorgane für Aufsichtskommissionen bei der Oberaufsichtstätigkeit
   Eigenes Kommissionssekretariat; evtl. externe Experten/Expertinnen
 
Die Finanzkommission und die GPK können zusätzlich die verwaltungsunabhängige Finanzkontrolle beiziehen.
  Die Aufsichtskommissioneen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse werden von den Parlamentsdiensten unterstützt; sie können durch die Finanzkontrolle oder andere Sachverständige besondere Prüfungen vornehmen und sich beraten lassen. Ausserdem können sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Organisationse ...
[weiterlesen]
   
     Art. 37, 91 und 96 GRG   
G.130:
Zuständigkeit für Aufsicht über die Justizbehörden
   Generell der Kantonsrat, im Besonderen die Justizkommission des Kantonsrates.   Der Justizkommission obliegt die Aufsicht über die Justizbehörden.    
   Art. 57 KV; § 34e KRG  Art. 38 GO   
Weitere Aufgaben des Parlaments               
G.150:
Begnadigungen, Antragstellung
        
        
G.160:
Behördenreferendum
        
        
G.170:
Verordnungsveto
        
        
G.180:
Abwahl von Regierungsmitgliedern
        
        

© Verlag parliaments.ch, 2024