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Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts

Provisorische Fassung (Datenstand: 2021)

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Legende Darstellung der Daten
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Rechtsgrundlagen:            
        
I. Abstimmungen      ZH    BE    CH 
Abstimmungsverfahren               
I.020:
Form der Stimmabgabe im Plenum
   Die Stimmabgabe erfolgt mit der elektronischen Abstimmungsanlage. In besonderen Fällen kann das Ergebnis durch Auszählen ermittelt werden. Auf Verlangen von 30 Mitgliedern wird namentlich abgestimmt.   Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem, ausnahmsweise durch Aufstehen. Bei geheimer Beratung erfolgt die Abstimmung geheim und das Abstimmungsergebnis wird nicht veröffentlicht.    
   § 31 GR  Art. 77 GRG, Art 103 ff. GO   
I.030:
Quoren oder besondere Mehrheiten
        
        
I.040:
Namentliche Publikation der Ergebnisse im Protokoll
        
        
I.050:
Publikation der Abstimmungsergebnisse
        
        
I.060:
Möglichkeit externer Abstimmungsteilnahme, Bedingungen
        
        
I.070:
Möglichkeit geheimer Abstimmungen
   nein   Ja, bei geheimer Beratung: Der Grosse Rat kann zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit Zweidrittelsmehrheit die geheime Beratung eines Geschäfts beschliessen. Bereits die Beratung über einen entsprechenden Antrag erfolgt unter Ausschluss der Öffe ...
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     Art. 11 und 77 Abs. 2 GRG, Art. 103 Abs. 4 GO   
Elektronische Abstimmungsanlagen               
I.090:
Elektronische Abstimmungsanlage
   ja   ja    
     Art. 77 Abs. 1 GRG   
I.100:
Inbetriebnahme der elektronischen Abstimmungsanlage
   seit 20. August 2008   seit 1997    
        
I.110:
Wann wird die elektronische Abstimmungsanlage angewendet?
   bei allen Abstimmungen   Bei allen Abstimmungen, ausser bei geheimen Abstimmungen.    
     Art. 77 GRG, Art. 103 GO   

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