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Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts
Provisorische Fassung (Datenstand: 2021) |
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J. Wahlen durch das Parlament | ZH | BE | CH | ||||
Wahlverfahren | |||||||
J.020: Wahlbefugnisse des Parlamentes |
Wahlen für Funktionen und Organe des Parlaments- Präsidium und Vizepräsidien des Kantonsrates- übrige Mitglieder des Geschäftsleitung des Kantonsrates- Mitglieder von Kommissionen- Präsidien von KommissionenWahlen von anderen Institutionen:- Ratsekretärin / Ratssekretär- Mitglieder des Obergerichts, ... [weiterlesen] |
Wahlen für Funktionen und Organe des Parlaments:- die Grossratspräsidentin bzw. den Grossratspräsidenten- die 1. und 2. Grossratsvizepräsidentin bzw. den 1. und 2. -vizepräsidenten- und die fünf StimmenzählerInnen- die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der ständigen Kommissionen- d ... [weiterlesen] | |||||
Art. 58 KV; § 13 KRG / § 41 Abs. 1 GR | Art. 77 KV, Art. 32 Abs. 1 Datenschutrzgesetz (KDSG), Art. 5 Abs. 1 Gesetz über die Finanzkontrolle (KFKG), Art. 24, 29 GRG | ||||||
J.030: Regelung Wahlverfahren |
Bei geheimen Wahlen stimmt das Präsidium mit, bei offnen nur dann, wenn ein Stichentscheid erforderlich istgeheime Wahlen: Ungültige und leere Wahlzettel fallen ausser Betracht. Übersteigt die Zahl der Vorschläge die Zahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt ... [weiterlesen] | Grundsätze: Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht (absolutes Mehr). Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als zu wählen sind, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt | |||||
§ 13 KRG, §§ 36 ff. GR; Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) | Art. 80 ff. GRG, Art. 109 f. GO | ||||||
Offene und geheime Wahlen | |||||||
J.050: Gesetzlich vorgeschriebene geheime Wahlen |
Wahlen werden geheim durchgeführt, ausgenommen die Fälle, die nachstehend unter 10.2.4 aufgelistet sind: |
Ja. Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen. In unbestrittenen Fällen kann die Wahl eines Ratsorgans und weiterer Behördenmitglieder (nicht aber der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft) auf Antrag des Büros durch Aufstehen erfolgen. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist die W ... [weiterlesen] | |||||
§ 13 KRG / § 41 Abs. 1 GR | Art. 82 und 83 GRG | ||||||
J.060: Usanzmässig geheime Wahlen |
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J.070: Usanzmässig offene Wahlen |
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J.080: Bedingungen für offene Wahlen |
Wahlen, die offen durchgeführt werden: - Mitglieder Bankrat, Aufsichtsrat Sozialversicherungsanstalt, Ombudsperson. wenn Anzahl Vorschläge identisch mit Anzahl der zu vergebenden Sitze- Mitglieder des Geschäftsleitung des Kantonsrates, Mitglieder von Kommissionen, Präsidien von Kommissionen, Ratsekr ... [weiterlesen] | In unbestrittenen Fällen kann die Wahl eines Ratsorgans und weiterer Behördenmitglieder auf Antrag des Büros durch Aufstehen erfolgen. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist die Wahl gleichwohl geheim durchzuführen. | |||||
§ 13 KRG / § 41 Abs. 1 GR | Art. 83 GRG | ||||||
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