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Synoptische Darstellung des kantonalen Parlamentsrechts
Provisorische Fassung (Datenstand: 2021) |
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K. Interkantonale Konkordate | ZH | BE | CH | ||||
Verfahren zur Behandlung von Konkordaten | |||||||
K.020: Institutionelle Regelung der parlamentarischen Vorberatung von Konkordaten während der Ausarbeitung |
Nach Art. 69 Abs. 1 Kantonsverfassung handelt der Regierungsrat interkantonale und internationale Verträge aus. Nach Art. 69 Abs. 2 Kantonsverfassung hat er die zuständige Kommission laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit zu informieren. Eine Vor ... [weiterlesen] | Der Regierungsrat konsultiert die zuständigen Kommissionen bezüglich interkantonaler und internationaler Verträge und informiert über den Fortgang der Verhandlungen. Die Kommissionen stehen dem Regierungsrat während Vertragsbehandlungen beratend zur Seite und können Vorschläge zum Inhalt unterbreiten. | |||||
Art. 56 GRG | |||||||
K.030: Zuständigkeit für Initiative zur parlamentarischen Vorberatung von Konkordaten während der Ausarbeitung |
Bisher keine formelle Vorberatung während der Ausarbeitung eines Vertrags.Das zuständige Mitglied des Regierungsrates hat von sich aus die zuständige Sachkommission zu orientieren. | Es handelt sich um eine ,,Bringschuld" des Regierungsrates. | |||||
K.040: Zu welchem Zeitpunkt in der Ausarbeitung eines Konkordates wird das Parlament in die Vorberatung einbezogen ? |
Das zuständige Mitglied des Regierungsrates hätte die zuständige Sachkommission sofort bei Verhandlungsbeginn zu informieren. |
Es wird angestrebt, das Parlament sehr früh einzubeziehen und zu informieren. Zu Beginn des Prozesses kann eine einfache Information stehen, dass ein Problem oder Geschäft interkantonal angegangen wird. In einem späteren Zeitpunkt wird über eine allfällige Aufnahme von Vertragsverhandlungen und den ... [weiterlesen] | |||||
K.050: Gremium zur parlamentarischen Vorberatung von Konkordaten während der Ausarbeitung |
Bisher keine Vorberatung während der Ausarbeitung, sondern nur Vorberatung des ausgearbeiteten Konkordats. Während der Ausarbeitung hat der Regierungsrat bisher lediglich eine Informationspflicht gegenüber der thematisch berührten Sachkommission; der Kanton Zürich hat keine "Konkordatskommission". ... [weiterlesen] | Die sachlich zuständige Kommission, d.h. je nach Themenbereich die Bildungskommission, die Gesundheits- und Sozialkommission, die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission, die Sicherheitskommission, die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen oder die Finanzkommission | |||||
Art. 36, 39 und 40 GO | |||||||
K.060: Form der Stellungnahme zum vorgelegten Konkordatsentwurf |
Mündliche Anregungen, die in die Kommissionsprotokolle eingehen. |
Die Kommissionen stehen dem Regierungsrat während Vertragsbehandlungen beratend zur Seite und können Vorschläge zum Inhalt unterbreiten. Die Befugnis zur Unterbreitung von Vorschlägen zum Inhalt von Verträgen umfasst auch die Möglichkeit, dem Regierungsrat vor Aufnahme von Vertragsverhandlungen die ... [weiterlesen] | |||||
Art. 56 GRG | |||||||
Kompetenzen , Erfahrungen | |||||||
K.080: Einfluss und Verbindlichkeit der Aussagen aus der parlamentarischen Vorberatung für die weitere Beratung gegenüber dem Regierungsrat |
Keine. | Letztlich entscheidet der Regierungsrat, wie weit er allfälligen Vorschlägen der Kommission folgen möchte. Die Zuständigkeit zum Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge verbleibt nach wie vor beim Regierungsrat (vgl. Art. 88 Abs. 4 KV). | |||||
K.090: Erfahrungen des Parlaments mit den gewählten Regelungen |
Die blosse Informationspflicht genügt nicht. Das Parlament verliert an Einfluss, wenn es nur noch Verhandlungsergebnisse als Ganzes genehmigen oder ablehnen kann. Die Information durch den Regierungsrat ist schon wiederholt angemahnt worden. |
Die Regelung wurde mit der Parlamentsrechtsrevision per 01.06.2014 neu eingeführt. Basis bildete das davor in der Praxis entwickelte Verfahren, wonach der Regierungsrat die Oberaufsichtskommission halbjährlich eine Liste mit allen im Bereich der Aussenbeziehungen hängigen Geschäften unterbreitete. D ... [weiterlesen] | |||||
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