F.100 (Kt BE):
Aufgaben der Kommissionen, Übernahme Aufgabenkatalog gemäss Art. 44 ParlG
Der Grosse Rat kann nach Verfassung zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden. Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärun-gen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen ihm Antrag. Die ständigen Kommissionen nehmen während der ganzen Legis-latur die Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich nach Mass-gabe der Grossratsgesetzgebung wahr. Die Besonderen Kommissionen nehmen die ihnen vom Grossen Rat zugewiesenen Aufgaben wahr