F.180 (Kt BE):
De quels droits les commissions disposent-elles de manière générale pour pouvoir assumer leurs tâches (droits de proposition, droits de consultation, droits d'audition, droits de visite) ?
AllgemeinesDie Kommissionen können dem Grossen Rat parlamentarische Vorstösse, parlamentarische Initiativen, Anträge zu einem Geschäft, Planungserklärungen, Berichte und weitere Beratungsge-genstände unterbreiten. Sie verfügen über die durch das Grossratsgesetz bezeichneten Informationsrechte und Untersuchungsbefugnisse und können Ausschüsse bilden.Kommissionen verfügen im Beratungsverfahren über besondere Rechte (Worterteilung und Redezeiten usw.). Ihr Sekretariat wird von den Parlamentsdiensten geführt.
InformationsrechteKommissionen haben Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind. Sie sind befugt- vom Regierungsrat die zur Aufgabenerfüllung dienlichen Akten einzuverlangen,- Akten einzusehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,- den Regierungsrat zur Erteilung von Auskünften einzuladen,- im Einverständnis mit dem Regierungsrat Personen im Dienste des Kantons anzuhören,- Besichtigungen vorzunehmen, Sachverständige zu befragen, oder zu beauftragen sowie Vertreter interessierter Kreise anzuhören.Im Übrigen folgen die Einsichtsrechte einem Kaskadensystem, das von den allgemeinen Einsichtsrechten der Kommissionen zu den spezifischen Rechten der Aufsichtskommissionen und der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) übergeht.