G.070 (Kt BE):
Form der Stellungnahme des Parlaments bei Planungsgeschäften in der Zuständigkeit des Regierungsrates (Grundsatzbeschlüsse, Erklärungen, Aufträge usw.)

Der Grosse Rat nimmt Planungen und Berichte des Regierungsrates zur Kenntnis oder genehmigt sie. Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann ganz oder teilweise erfolgen und kann mit Planungserklärungen ergänzt werden. Bei Rückweisung oder Nichtgenehmigung geht das Geschäft mit Auflagen des Grossen Rates an den Regierungsrat zurück. Der Grosse Rat kann den Regierungsrat überdies mit Motionen beauftragen, welchen im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates Richtliniencharakter zukommt.