I.070 (Kt BE):
Möglichkeit geheimer Abstimmungen
Ja, bei geheimer Beratung: Der Grosse Rat kann zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit Zweidrittelsmehrheit die geheime Beratung eines Geschäfts beschliessen. Bereits die Beratung über einen entsprechenden Antrag erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Nicht anonymisierte Straferlassgesuche werden geheim beraten. Das Abstimmungsergebnis geheimer Abstimmungen wird nicht veröffentlicht.