A.270 (Kt ZH):
Kompetenzen der Leitungsorgane
Die Geschäftsleitung vertritt den Kantonsrat nach aussen.Die Geschäftsleitung prüft Bericht und Antrag des Regierungsrates über die gegen die Kantonsratswahlen erhobenen Rekurse und stellt Antrag.Sie übt die Oberaufsicht über die Finanzkontrolle, die Ombudsperson und die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz aus.Sie kann die Aufsichtskommissionen mit Abklärungen beauftragen, die sie im Zusammenhang mit der Oberaufsicht des Kantonsrates als notwendig erachtet. Sie kann zur Behandlung aller dem Rat vorliegenden Geschäfte Antrag stellen.Sie kann den Kommissionen in administrativen Belangen Weisungen erteilen.Sie setzt eine Redaktionskommission ein, die für die redaktionelle Bereinigung der vom Kantonsrat zu beschliessenden Erlasse sorgt.Der Geschäftsleitung obliegt die Planung der Ratsgeschäfte. Sie berücksichtigt dabei die politische Planung des Regierungsrates.Die Geschäftsleitung weist die Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit anhand des Berichts gemäss § 34q den Sachkommissionen zu.Sie bestimmt die Vertretungendes Kantonsrates in interkantonalen und internationalen Gremien.Die Geschäftsleitung entscheidet über Gesuche auf Zugang zu den beim Kantonsrat vorhandenen Informationen.Sie erarbeitet das Budget des Kantonsrates, eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen und erstellt eine Rechnung.