J.030 (Kt ZH):
Regelung Wahlverfahren

Bei geheimen Wahlen stimmt das Präsidium mit, bei offnen nur dann, wenn ein Stichentscheid erforderlich istgeheime Wahlen: Ungültige und leere Wahlzettel fallen ausser Betracht. Übersteigt die Zahl der Vorschläge die Zahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt (stille Wahlen). Im 1. Wahlgang entscheidet das absolute, im 2. Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los. offene Wahlen:Liegt nur ein Vorschlag vor, wird die vorgeschlagene Person als gewählt erklärt. Wenn mehrere Vorschläge vorliegen, ist im 1. und 2 Wahlgang das absolute Mehr erforderlich, im 3. Wahlgang das einfache Mehr.