K.020 (Kt ZH):
Institutionelle Regelung der parlamentarischen Vorberatung von Konkordaten während der Ausarbeitung

Nach Art. 69 Abs. 1 Kantonsverfassung handelt der Regierungsrat interkantonale und internationale Verträge aus.
Nach Art. 69 Abs. 2 Kantonsverfassung hat er die zuständige Kommission laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit zu informieren.
Eine Vorberatung von Verträgen während der Ausarbeitung findet bisher nicht statt. Die zuständige Kommission kann sich bisher erst zum ausgearbeiteten (paraphierten) Vertrag äussern.